Allgemeine Geschäftsbedingungen für Umzüge und Lagerungen
Möbeltransporte Heinrich Köneke Spedition
GmbH
Bahnhofstraße 22, 29221 Celle
vertreten durch Ulrike Reschke
1. Leistungen
1.1. Der Möbelspediteur erbringt seine Verpflichtung mit der
größten Sorgfalt und unter Wahrung des Interesses des Absenders
gegen Zahlung des vereinbarten Entgelts.
1.2. Entstehen im Rahmen der vertraglichen Leistung
unvorhersehbare Aufwendungen, sind diese durch den Auftraggeber
zu ersetzen, sofern sie der Möbelspediteur den
Umständen nach für erforderlich halten durfte.
1.3. Erweitert der Absender nach Vertragsschluss den
Leistungsumfang, sind die hierdurch entstandenen Mehrkosten in
angemessener Höhe zu vergüten.
1.4. Das Personal des Möbelspediteurs ist, sofern nichts
anderes vereinbart ist, nicht zur Vornahme von Elektro-, Gas-,
Dübel- und sonstigen Installationsarbeiten berechtigt.
1.5. Soweit Leistungen vertraglich vereinbart werden, die nicht
Teil des Frachtvertrages sind, ist die Haftung auf 50.000 Euro
je Schadensfall begrenzt. Diese Haftungsbegrenzung
1.6. gilt nicht, wenn der Schaden verursacht worden ist durch
Vorsatz oder Fahrlässigkeit des Möbelspediteurs oder seines
Personals oder durch Verletzung
1.7. vertragswesentlicher Pflichten, wobei Ersatzansprüche in
letzterem Fall begrenzt sind auf den vorhersehbaren, typischen
Schaden. Bei Leistungen zusätzlich vermittelter
1.8. Handwerker haftet der Möbelspediteur nur für sorgfältige
Auswahl.
2. Beiladungstransport
Der Umzug darf auch als Beiladungstransport durchgeführt
werden.
3. Beauftragung Dritter
Der Möbelspediteur kann einen weiteren Frachtführer mit der
Durchführung des Umzugs beauftragen.
4. Trinkgelder
Trinkgelder werden nicht auf den Rechnungsbetrag angerechnet.
5. Erstattung der Umzugskosten
Soweit der Absender gegenüber einem Dritten einen Anspruch auf
Umzugskostenvergütung hat, weist er diesen an, die vereinbarte
und fällige Umzugskostenvergütung
abzüglich geleisteter Anzahlungen oder Teilzahlungen auf
entsprechende Anforderung direkt an den Möbelspediteur zu
zahlen.
6. Transportsicherungen/Hinweispflicht des Absenders
6.1. Der Absender ist verpflichtet, bewegliche oder
elektronische Teile, insbesondere an empfindlichen Geräten,
fachgerecht für den Transport sichern zu lassen.
6.2. Zur Überprüfung der fachgerechten Transportsicherung ist
der Möbelspediteur nicht verpflichtet.
6.3. Zählt zu dem Umzugsgut gefährliches Gut, ist der Absender
verpflichtet, dem Möbelspediteur rechtzeitig anzugeben, welcher
Natur die Gefahr ist, die von dem Gut
6.4. ausgeht.
7. Aufrechnung
Gegen Ansprüche des Möbelspediteurs ist eine Aufrechnung nur
mit fälligen Gegenansprüchen zulässig, die rechtskräftig
festgestellt, entscheidungsreif oder unbestritten sind.
8. Weisungen und Mitteilungen
Weisungen und Mitteilungen des Absenders bezüglich der
Durchführung der Beförderung sind in Textform ausschließlich an
den Auftragnehmer zu richten.
9. Nachprüfung durch den Absender
Bei Abholung des Umzugsgutes ist der Absender verpflichtet
nachzuprüfen, dass kein Gegenstand irrtümlich mitgenommen oder
stehengelassen wird.
10. Fälligkeit des vereinbarten Entgelts
10.1. Der Rechnungsbetrag ist, sofern vertraglich nicht anderes
vereinbart wurde, bei Inlandstransporten vor Beendigung der
Ablieferung, bei Auslandstransporten vor
10.2. Beginn der Verladung fällig und in bar oder durch
vorherige Überweisung auf das Geschäftskonto des
Möbelspediteurs zu bezahlen.
10.3. Auslagen in ausländischer Währung werden nach dem am
Zahlungstag festgestellten Wechselkurs abgerechnet.
10.4. Kommt der Absender seiner Zahlungsverpflichtung nicht
nach, ist der Möbelspediteur berechtigt, das Umzugsgut
anzuhalten oder nach Beginn der Beförderung auf
10.5. Kosten des Absenders, bis zur Zahlung der Fracht und der
bis zu diesem Zeitpunkt entstandenen Aufwendungen einzulagern.
Kommt der Absender seiner Zahlungsverpflichtung
10.6. auch dann nicht nach, ist der Möbelspediteur berechtigt,
eine Pfandverwertung nach den gesetzlichen Vorschriften
durchzuführen.
10.7. § 419 HGB findet entsprechende Anwendung.
11. Lagerung
Für Lagerungen gelten ergänzend folgende Bestimmungen:
11.1. Bei Lagerungen ist der Einlagerer darüber hinaus dazu
verpflichtet, den Möbelspediteur darauf hinzuweisen, wenn
feuer- oder explosionsgefährliche oder strahlende, zur
Selbstentzündung neigende, giftige, ätzende oder übelriechende
oder überhaupt solche Güter, welche Nachteile für das Lager
und/oder für andere Lagergüter und/oder für Personen befürchten
lassen, Gegenstand des Vertrages werden sollen.
11.2. Der Lagerhalter erbringt grundsätzlich folgende Leistungen:
11.2.1. Die Lagerung erfolgt in geeigneten betriebseigenen oder -fremden Lagerräumen; den Lagerräumen stehen zur Einlagerung geeignete Möbelwagen bzw. Container gleich. Lagert der Spediteur bei einem fremden Lagerhalter ein, so hat er dessen Namen und den Lagerort dem Auftraggeber unverzüglich schriftlich bekanntzugeben oder, sofern ein Lagerschein ausgestellt ist, auf diesem zu vermerken.
11.2.2. Bei Einlagerung wird ein Verzeichnis der eingelagerten
Güter erstellt und vom Einlagerer und Lagerhalter
unterzeichnet. Die Güter sollen fortlaufend nummeriert werden.
Behältnisse werden dabei stückzahlmäßig erfasst.
Der Lagerhalter kann auf die Erstellung des Lagerverzeichnisses
verzichten, wenn die eingelagerten Güter unmittelbar an der
Verladestelle in einen Container verbracht werden, dieser dort
verschlossen und verschlossen gelagert wird.
11.2.3. Dem Einlagerer wird nach der Übernahme eine Ausfertigung des Lagervertrages und des Lagerverzeichnisses ausgehändigt oder zugesandt. Bei Teilauslagerungenerfolgen auf dem Lagerschein oder dem Lagerverzeichnis entsprechende Abschreibungen.
11.3. Der Lagerhalter ist berechtigt, das Lagergut gegen Vorlage des Lagervertrages mit Lagerverzeichnis oder einem auf dem Verzeichnis enthaltenen entsprechenden Abschreibungsvermerk auszuhändigen, es sei denn, dem Lagerhalter ist bekannt oder infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt, dass der Vorlegende zur Entgegennahme des Lagergutes nicht befugt ist. Der Lagerhalter ist befugt, aber nicht verpflichtet, die Legitimation desjenigen zu prüfen, der das Lagerverzeichnis und den Lagervertrag vorlegt.
11.4. Der Einlagerer ist verpflichtet, bei vollständiger Auslieferung des Lagergutes den Lagervertrag mit Verzeichnis zurückzugeben und ein schriftliches Empfangsbekenntnis zu erteilen. Bei teilweiser Auslieferung des Lagergutes werden Lagerhalter und Einlagerer entsprechende Abschreibungen in Schriftform auf dem Lagerverzeichnis und im Lagervertrag vornehmen.
11.5. Während der Dauer der Einlagerung ist der Einlagerer berechtigt, während der Geschäftsstunden des Lagerhalters in seiner Begleitung das Lagergut in Augenschein zu nehmen. Der Termin ist vorher zu vereinbaren. Der Lagervertrag und das Lagerverzeichnis sind bei dem Termin vorzulegen.
11.6. Der Einlagerer ist verpflichtet, etwaige Anschriftenänderungen dem Lagerhalter unverzüglich in Text oder Schriftform mitzuteilen. Er kann sich nicht auf den fehlenden Zugang von Mitteilungen berufen, die der Lagerhalter an die letzte bekannte Anschrift gesandt hat.
11.7. Der Einlagerer ist verpflichtet, das monatliche Lagergeld im Voraus bis spätestens zum 3. Werktag eines jeden Monats an den Lagerhalter zu zahlen. Das Lagergeld für die Folgemonate ist auch ohne besondere Rechnungserteilung zum jeweiligen Monatsbeginn fällig.
11.8. Der Lagerhalter ist nicht verpflichtet, die Echtheit der Unterschriften auf den das Lagergut betreffenden Schriftstücken oder die Befugnis des Unterzeichners zu prüfen, es sei denn, dem Lagerhalter ist bekannt oder infolge Fahrlässigkeit unbekannt, dass die Unterschriften unecht sind oder die Befugnis des Unterzeichners nicht vorliegt.
11.9. Ist eine feste Laufzeit des Vertrages nicht vereinbart, so können die Parteien den Vertrag unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat schriftlich oder in Textform kündigen, es sei denn, es liegt ein wichtiger Grund vor, der zur Kündigung des Vertrages ohne Einhaltung der Kündigungsfrist berechtigt.
11.10. Bei Verträgen mit anderen als Verbrauchern gelten die ALB (Allgemeine Lagerbedingungen des Deutschen Möbeltransports) als vereinbart. Diese sind auf www.amoe.de/ALB abrufbar.
12. Rücktritt und Kündigung
12.1. Beim Umzug handelt es sich um eine Dienstleistung im Sinne von § 312 g Absatz 2 Satz 1 Nummer 9 BGB. Es besteht kein gesetzliches Widerrufsrecht nach § 355 BGB.
12.2. Der Absender kann den Umzugsvertrag jederzeit kündigen. Kündigt der Absender, so kann der Möbelspediteur, sofern die Kündigung auf Gründen beruht, die nicht seinem Risikobereich zuzurechnen sind, entweder
12.2.1. die vereinbarte Fracht, das etwaige Standgeld sowie zu ersetzende Aufwendungen verlangen. Auf diesen Betrag wird angerechnet, was er infolge der Aufhebung des Vertrages an Aufwendungen erspart oder anderweitig erwirbt oder böswillig zu erwerben unterlässt
12.2.2. oder pauschal ein Drittel der vereinbarten Fracht verlangen.
13. Gerichtsstand
13.1. Für Rechtsstreitigkeiten mit Vollkaufleuten auf Grund dieses Vertrages und über Ansprüche aus anderen Rechtsgründen, die mit dem Umzugsvertrag zusammenhängen, ist das Gericht, in dessen Bezirk sich die vom Absender beauftragte Niederlassung des Möbelspediteurs befindet, ausschließlich zuständig.
13.2. Für Rechtsstreitigkeiten mit anderen als Vollkaufleuten gilt die ausschließliche Zuständigkeit nur für den Fall, dass der Absender nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort in das Ausland verlegt oder sein Wohnsitz oder persönlichen Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.
14. Rechtswahl
Es gilt deutsches Recht.
15. Datenschutz
Der Möbelspediteur verwendet die vom Kunden mitgeteilten Daten
zur Erfüllung und Abwicklung des Auftrages. Eine Weitergabe der
Daten erfolgt an Erfüllungsgehilfen, soweit diese zur
Auftragserfüllung eingesetzt werden. Eine Weitergabe der Daten
an sonstige Dritte erfolgt nicht. Mit vollständiger Abwicklung
des Auftrages und vollständiger Bezahlung werden die Daten für
die weitere Verwendung gesperrt und nach Ablauf der steuer- und
handelsrechtlichen Vorschriften gelöscht.
16. AMÖ-Einigungsstelle
16.1. Im Falle von Meinungsverschiedenheiten mit Verbrauchern
aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag, die nicht im
Verhältnis der Vertragspartner bereinigt werden können, steht
dem Verbraucher im Beschwerdefall der Weg zur
AMÖ-Einigungsstelle offen. Diese ist eingerichtet beim
Bundesverband Möbelspedition und Logistik (AMÖ)
e.V.
Schulstraße 53 I 65795 Hattersheim
Tel.: 06190 989813 I Fax: 06190 989820
E-Mail: info@amoe.de I Internet: www.amoe.de
Die AMÖ-Einigungsstelle kann von Verbrauchern angerufen werden,
um den Streit nach der Verfahrensordnung der
AMÖ-Einigungsstelle in der zum Zeitpunkt der Einleitung des
Einigungsverfahrens gültigen Fassung ganz oder teilweise,
vorläufig oder endgültig zu bereinigen. Der Schlichtungsspruch
ist für den AMÖ-Spediteur bindend, sofern der
Beschwerdegegenstand nach dem Gerichtsverfassungsgesetz der
Zuständigkeit der Amtsgerichte zugewiesen ist.
16.2. Der Antrag auf Eröffnung des Einigungsverfahrens ist in
Textform zu stellen.
16.3. Das Verfahren ist für Verbraucher kostenlos.